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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2021 - L 7 R 187/16   

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LSG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2021 - L 7 R 187/16 (https://dejure.org/2021,19616)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 31.03.2021 - L 7 R 187/16 (https://dejure.org/2021,19616)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 31. März 2021 - L 7 R 187/16 (https://dejure.org/2021,19616)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 7 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 2, § 8 Abs 1 SGB 2, § 19 Abs 1 S 2 SGB 2, § 40 Abs 4 SGB 2 vom 21.07.2014, § 40a S 2 SGB 2
    Verwaltungsaktqualität einer Mitteilung über die Abrechnung einer Nachzahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Erstattungsanspruch des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber dem Rentenversicherungsträger bei nachträglichem Wegfall ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rente wegen Erwerbsminderung; Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch; Nachrangig verpflichteter Leistungsträger; Kongruenz von Leistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 9/12 R

    Erstattungsrechtsstreit - Jobcenter - Grundsicherungsträger -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2021 - L 7 R 187/16
    Zudem teilte die Beklagte den Beigeladenen im Hinblick auf den geltend gemachten Erstattungsanspruch unter anderem mit, dass aufgrund von Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31.Oktober 2012 (Az.: B 13 R 11/11 R und B 13 R 9/12 R) sowie geplanter Gesetzesänderungen eine Befriedigung zur Zeit nicht möglich sei, es werde die Nachzahlung bis zur Höhe der Erstattungsforderung vorerst einbehalten.

    Insofern werde auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 (B 13 R 9/12 R) verwiesen.

    Ein sozialrechtlicher Leistungsanspruch entfällt im Sinne von § 103 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB X nur, wenn durch die Erfüllung des (zweiten) Leistungsanspruchs, der von einem zuständigen Leistungsträger erbrachte (erste) Leistungsanspruch zum Wegfall kommt (vgl. Urteil des BSG vom 31. Oktober 2012, B 13 R 9/12 R, Rz. 41 nach juris).

    Im auch vom Kläger zitierten Urteil B 13 R 9/12 R wurde, wie bereits oben erwähnt, ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X deshalb verneint, weil die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende anstelle des gewährten Arbeitslosengeldes II in gleicher Höhe Sozialgeld nach den Vorschriften des SGB II hätten gewähren müssen.

    Anzumerken ist zum einen, dass, die genannte Rechtsprechung des BSG, insbesondere das vom Kläger ins Felde geführte Urteil B 13 R 9/12 R, nicht einschlägig ist.

  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 437/11 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2021 - L 7 R 187/16
    Dementsprechend ist für einen Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X kein Raum, soweit ein Träger seine Leistungen auch bei (rechtzeitiger) Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen (§ 104 Absatz 1 Satz 3 SGB X - siehe auch Urteil des BSG vom 31. Oktober 2012, a.a.O. Rz. 43 nach juris).

    Anders als in dem von dem Bundessozialgericht im Urteil vom 31. Oktober 2012 a.a.O. entschieden Fall, stand hier dem Kläger anstelle des gezahlten Alg II gerade keinen Anspruch auf Sozialgeld (§ 28 SGB II alte Fassung; ab 1. Januar 2011: § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 2011, BGBl. I 453) zu.

    Im Übrigen darf ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit auch keine Teilverweisung an das Zivilgericht vornehmen, weil das GVG keine Teilverweisung kennt und der Verweisung des gesamten Rechtsstreits der Grundsatz entgegensteht, dass eine solche nicht erfolgen darf, wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. etwa Beschluss vom 31. Oktober 2012, B 13 R 437/11 B ; Beschluss des BSG vom 30. Juli 2014, B 14 AS 8/14 B; Beschluss vom 20. Oktober 2010, B 13 R 63/10).

  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 11/11 R

    Rangfolge der Erstattungsansprüche der BA und des Grundsicherungsträgers

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2021 - L 7 R 187/16
    Zudem teilte die Beklagte den Beigeladenen im Hinblick auf den geltend gemachten Erstattungsanspruch unter anderem mit, dass aufgrund von Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31.Oktober 2012 (Az.: B 13 R 11/11 R und B 13 R 9/12 R) sowie geplanter Gesetzesänderungen eine Befriedigung zur Zeit nicht möglich sei, es werde die Nachzahlung bis zur Höhe der Erstattungsforderung vorerst einbehalten.

    Darüber hinaus bedarf es letztlich keiner abschließenden Entscheidung des Senats dazu, ob auch im Rahmen des § 104 SGB X die Leistungen des nachrangig verpflichteten bzw. unzuständigen Leistungsträges rechtmäßig erbracht worden sind ("ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal", vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R, Rn. 38; vgl. Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 9. Dezember 2015, L 16 R 134/13 nach juris).

  • LSG Hessen, 27.03.2017 - L 9 AS 331/15

    § 103 Abs. 1 SGB X bietet keine Anspruchsgrundlage für ein Erstattungsbegehren

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2021 - L 7 R 187/16
    Sie ist daher mit dem aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz folgenden grundsätzlichen Verbot einer echten Rückwirkung vereinbar (vgl. Juris Praxiskommentar a.a.O. Rz. 13 mit weiteren Nachweisen für die Rechtsprechung, vgl. auch Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. März 2017, L 9 AS 331/15; Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2019 - L 22 R 173/16).
  • BSG, 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2021 - L 7 R 187/16
    Im Übrigen darf ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit auch keine Teilverweisung an das Zivilgericht vornehmen, weil das GVG keine Teilverweisung kennt und der Verweisung des gesamten Rechtsstreits der Grundsatz entgegensteht, dass eine solche nicht erfolgen darf, wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. etwa Beschluss vom 31. Oktober 2012, B 13 R 437/11 B ; Beschluss des BSG vom 30. Juli 2014, B 14 AS 8/14 B; Beschluss vom 20. Oktober 2010, B 13 R 63/10).
  • BSG, 30.07.2014 - B 14 AS 8/14 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung - Verfahrensfehler - Rechtsweg

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2021 - L 7 R 187/16
    Im Übrigen darf ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit auch keine Teilverweisung an das Zivilgericht vornehmen, weil das GVG keine Teilverweisung kennt und der Verweisung des gesamten Rechtsstreits der Grundsatz entgegensteht, dass eine solche nicht erfolgen darf, wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. etwa Beschluss vom 31. Oktober 2012, B 13 R 437/11 B ; Beschluss des BSG vom 30. Juli 2014, B 14 AS 8/14 B; Beschluss vom 20. Oktober 2010, B 13 R 63/10).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2019 - L 22 R 173/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - rückwirkende Einführung des

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2021 - L 7 R 187/16
    Sie ist daher mit dem aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz folgenden grundsätzlichen Verbot einer echten Rückwirkung vereinbar (vgl. Juris Praxiskommentar a.a.O. Rz. 13 mit weiteren Nachweisen für die Rechtsprechung, vgl. auch Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. März 2017, L 9 AS 331/15; Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2019 - L 22 R 173/16).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 24.10.2018 - L 6 R 453/15

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Ablehnung der Auszahlung der gesamten

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2021 - L 7 R 187/16
    Dementsprechend hat er auch - nachvollziehbar - Widerspruch gegen diese Abrechnungsmitteilung eingelegt (vgl. für die Annahme eines Verwaltungsaktes in vergleichbaren Fällen, wenn auch mit unterschiedlichen Argumenten, etwa Urteil des LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2018, L 6 R 453/15; Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 23. Juli 2020, L 12 R 143/19).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2015 - L 16 R 134/13

    Arbeitslosengeld II - rückwirkende Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2021 - L 7 R 187/16
    Darüber hinaus bedarf es letztlich keiner abschließenden Entscheidung des Senats dazu, ob auch im Rahmen des § 104 SGB X die Leistungen des nachrangig verpflichteten bzw. unzuständigen Leistungsträges rechtmäßig erbracht worden sind ("ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal", vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R, Rn. 38; vgl. Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 9. Dezember 2015, L 16 R 134/13 nach juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.07.2020 - L 12 R 143/19
    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2021 - L 7 R 187/16
    Dementsprechend hat er auch - nachvollziehbar - Widerspruch gegen diese Abrechnungsmitteilung eingelegt (vgl. für die Annahme eines Verwaltungsaktes in vergleichbaren Fällen, wenn auch mit unterschiedlichen Argumenten, etwa Urteil des LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2018, L 6 R 453/15; Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 23. Juli 2020, L 12 R 143/19).
  • BSG, 31.03.2022 - B 5 R 24/21 R

    Verwaltungsaktqualität einer Abrechnungsmitteilung über eine Rentennachzahlung

    Schließlich misst auch die landessozialgerichtliche Rechtsprechung, die zunächst uneinheitlich war, in jüngerer Zeit den Abrechnungsmitteilungen der Rentenversicherungsträger überwiegend Regelungscharakter bei (vgl LSG Niedersachsen-Bremen Teilurteil vom 10.12.2014 - L 2 R 494/13 - juris RdNr 23; Bayerisches LSG Urteil vom 27.6.2017 - L 13 R 171/15 - juris RdNr 26; LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.10.2018 - L 6 R 453/15 - juris RdNr 36; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.2.2021 - L 16 R 76/19 - juris RdNr 34; LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 31.3.2021 - L 7 R 187/16 - juris RdNr 34; aA Sächsisches LSG Urteil vom 15.3.2016 - L 5 R 463/13 - juris RdNr 15; LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 13.12.2017 - L 4 R 448/15) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2022 - L 3 R 819/21

    Rechtmäßigkeit des Erstattungsanspruchs des SGB-II -Leistungsträgers auf die

    Eine dementsprechende gesetzliche Regelung existiert im Verhältnis der SGB II-Leistungen zur Rentenbewilligung nicht (vgl. z.B. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 31.03.2021 - L 7 R 187/16 -, Rn. 40).
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